Wann benötige ich eine beglaubigte Übersetzung?
Benötigt der Übersetzer dafür das Original?
Für Dokumente, die sie bei einer Behörde vorlegen, werden meist Übersetzungen von einem allgemein beeidigten Übersetzer verlangt. Diese als „beglaubigte Übersetzungen” bekannten Dokumente werden zumeist korrekter als „bescheinigte” oder „bestätigte Übersetzung” bezeichnet. So verlangen z. B. Gerichte, Universitäten oder Konsulate beglaubigte Übersetzungen von Urkunden, Gerichtsbeschlüssen, Zeugnisse oder Ausweispapieren. Beglaubigte Übersetzungen sind Fachübersetzungen eines gerichtlich vereidigten Übersetzers. Über die unterschiedlichen Bezeichnungen gehe ich in meinem Blog Vereidigt, beeidigt, beglaubigt, ermächtigt näher ein
Zunächst wird das Dokument von der Ausgangssprache in die Zielsprache übersetzt. Durch die Arbeit eines beeidigten Übersetzer stellen sie sicher, dass die Übersetzung rechtssicher ist und vor Gericht Bestand hat. Der vereidigte Übersetzer hat durch die Bestätigungsformel, seiner Unterschrift und seinen Eid bestätigt, dass die Übersetzung dem Originaldokument entspricht.
Hinweis: Die fordernde Behörde legt fest, welche Art von Dokument sie benötigt. Sie kann eine beglaubigte Übersetzung eines Originals verlangen. Alternativ kann sie auch eine Übersetzung einer beglaubigten oder unbeglaubigten Kopie fordern. Eine beglaubigte Übersetzung eines Originals ist die beste Wahl, weil sie alle Fälle abdeckt. Dies ist nicht immer notwendig oder möglich. Wenn Originale verloren sind und nicht mehr neu beschafft werden können, klären Sie dies am besten ab. Nehmen Sie dazu Kontakt mit der zuständigen Behörde auf.
Was ist ein Original, eine beglaubigte oder unbeglaubigte Kopie?
Der beeidigte Übersetzer gibt in seinem Beglaubigungsvermerk die Art des Dokumentes an. Es kann sich um ein Original, eine beglaubigte Kopie, eine unbeglaubigte Kopie oder ein elektronisches Dokument handeln. Auf Kopien (oder Fotos) sind Prägestempel, Wasserzeichen oder Unterschriften oft nicht sichtbar. Hierbei handelt es sich jedoch um wichtige Elemente des Dokumentes, die in jedem Fall übersetzt werden müssen.
Durch die Vorlage des Originals wird die Manipulation von Dokumenten verhindert. Das liegt im Interesse der Behörden. Natürlich gibt es Ausnahmen von dieser Regel. So besteht der Adressat nicht immer auf die Vorlage des Originals. Unter Umständen ist es schlicht nicht möglich, das Original vorzulegen.
Ein Original trägt einen letzte Ausstellungs- oder Bestätigungsvermerk mit einer Unterschrift oder einem Kürzel im Original. Alternativ oder zusätzlich ist das Dokument mit einem Stempel oder Siegel des Ausstellers versehen. In der Praxis ist meist beides vorhanden.
Eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) trägt einen Beglaubigungsvermerk mit einer Unterschrift oder Kürzel im Original. Alternativ kann das Dokument zusätzlich mit einem Stempel oder Siegel des Ausstellers versehen sein. In der Praxis ist meist beides vorhanden.
Wichtig ist: Der Aussteller muss in dem Land der Beglaubigung rechtlich dazu autorisiert sein. Es kann also beispielsweise eine Kopie in Albanien von einer dort autorisierten Person beglaubigt sein. Anschließend kann sie in Deutschland von einem beeidigten Übersetzer Albanisch-Deutsch übersetzt werden. Die Übersetzung trägt dann den Vermerk “beglaubigte Abschrift”.
Wenn keiner der beiden zuvor genannten Fälle zutrifft, handelt es sich um eine unbeglaubigte Abschrift (unbeglaubigte Kopie). Wenn ein Dokument nur elektronisch als Foto oder PDF zur Verfügung steht, gilt dies ebenfalls als unbeglaubigte Kopie. Der Scan oder das Foto sind aber dennoch sehr hilfreich. So kann der Übersetzer zunächst auf Basis einer sehr guten Datei übersetzen. Bei der Abholung zeigt dann der Kunde das Original vor. Dieses prüft der Übersetzer gegen die Übersetzung. Die beglaubigte Übersetzung gilt dann als vom Original. Bei vielen Dokumenten ist dies Verfahren schwierig, da die Kontrolle Zeit benötigt. Und wer will beim Abholen schon gern lange warten?
0 Kommentare